Holzarbeit

Hausbrett

Über das Objekt

Die beiden Hausbretter (II/1492 und II1493) waren Teil des Inneren eines Versammlungshauses der Maori, eines wharenui. Die auch heute noch gebauten Versammlungshäuser der Maori sind der Mittelpunkt des sozialen und politischen Lebens. Sie verkörpern als Ganzes einen Ahnen: die Dachgiebel sind die Arme, ein außen aufgesetztes geschnitztes Gesicht den Kopf, der Dachbalken das Rückgrat und die Sparren die Rippen. Gemalte oder geschnitzte Abbildungen wie dieses Wandbrett im Inneren des Hauses stellen individuelle Vorfahren dar oder wichtige historische Personen und machen die Genealogie der Gruppe sichtbar. Die Abschrägung zeigt, dass es sich um ein Brett vom Kopfende des Hauses handelt, das zusammen mit dem Gegenstück erworben wurde. Die beiden Stücke sind unterschiedlich beschnitzt, mit jeweils drei Gesichtern, abgesetzt durch ein vorgegebenes Muster, das die Rippen, also den Körper darstellt. Die herausgestreckte Zunge symbolisiert Kraft, Vitalität und Kampfbereitschaft. Große Versammlungshäuser wurden erst ab der Mitte des 19. Jahrhunderts im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzung mit den Europäern gebaut. Sie waren nicht nur Orte für die Zusammenkunft größerer Gruppen sondern auch Demonstrationen der Stärke der Maori und finden sich heute an vielen Orten in Neuseeland, auch in urbanen Zusammenhängen. Die beiden Bretter wurden 1905 über den Sammler und Ethnographikahändler Umlauff erworben.
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Gegenstück zu II/1492, mit Abschrägung zur rechten Seite, jedoch weniger fein gearbeitet. Die gleiche Höhe der Bretter lässt die Annahme einer Herkunft aus dem selben Haus folgerichtig erscheinen, die Ausführung der Schnitzereien ist allerdings sehr unterschiedlich. Wie II/1492 enthält auch dieses Paneel drei Gesichter mit den dazugehörigen, durch abstrakte Designs dargestellten Rippen/Körper, aber hier nur im oberen Teil, im unteren Drittel erscheint eine leere Fläche. Möglich ist, dass es sich um ein Brett eines anderen Hauses, eine Darstellung eines anderen Ahnen oder um ein nicht fertig gestelltes Stück handelt. Da beide Stücke über einen Händler erworben wurden, sind die Umstände des Erwerbs in Neuseeland nicht zu ermitteln. Autorin: Margarete Brüll

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