Haselhuhn

Bonasa bonasia

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Das Haselhuhn ist ein kleines (in etwa Rebhuhngröße), sehr scheues Rauhfußhuhn. Sein Verbreitungsgebiet liegt in der eurasischen Taiga bis in den eurasischen Laubwaldgürtel. In Mitteleuropa ist der Bestand stark zurückgegangen und beschränkt sich weitgehend auf Mittelgebirge ab 400 m und die Alpen. Das Haselhuhn benötigt zusammenhängende, stark gegliederte, deckungsreiche Mischwälder mit viel Unterholz sowie einer ausgewogenen Kraut-, Hochstauden- und Zwergstrauchschicht inklusive reichem Äsungs- und Beerenangebot. Es meidet stark durchforstete oder dicht geschlossene Wirtschaftshochwälder und gilt als Leitart für Laubniederwälder. Die Geschlechter ähneln sich im Gefieder: grau bis rotbraun auf der Oberseite und weißlich-schwarz gemustert auf der Unterseite. Die Musterung ist bauchseits gröber als auf dem Rücken. Die Kehle ist rotbraun, beim Männchen im Prachtkleid mit einem schwarzen Kehlfleck, einem roten Überaugenstreif und einer kurzen Scheitelhaube. Sowohl Männchen als auch Weibchen drohen bei Erregung mit aufgerichteten Kopffedern, der Holle. Der Schwanz ist relativ lang, leicht gerundet und endet in einer breiten Querbinde. Haselhühner sind monogam lebende Vögel, die ein Territorium besetzen. Die Paare finden sich bereits im Herbst. Nach der Verpaarung im Frühjahr legt das Weibchen in ein Bodennest 5 bis 10 spindelförmige, gelblich-beige Eier mit rötlich-braunen Tupfen. Brüten und Jungenaufzucht werden vom Weibchen geleistet, der Hahn verbleibt bis zum Schlupf der Küken (Nestflüchter) in Nestnähe. Haselhühner ernähren sich überwiegend vegetarisch von Knospen, Beeren, Trieben und Samen (Ackerkräuter), im Winter hauptsächlich von Knospen und Kätzchen von Laubbäumen. Insekten und deren Larven werden ergänzend und v. a. von den Küken aufgenommen. Wie alle europäischen Vogelarten unterliegt auch das Haselhuhn der EU-Vogelschutzrichtlinie (VSRL). Da es in Anhang I gelistet ist, müssen besondere Schutzmaßnahmen für die Vögel ergriffen werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 7 Abs. 2 Nr. 13 gilt es als besonders geschützte Art. Es unterliegt dem Bundesjagdrecht, genießt jedoch eine ganzjährige Schonzeit.

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